Änderungen 2024: Neue Gesetze und mehr

Änderungen 2024: neue Gesetze, neue Regeln

Zuletzt aktualisiert am: 15.12.2023

Das neue Jahr bringt einiges an Änderungen. Wir schauen mal genau hin, was zum Jahreswechsel 2023/2024 Neues kommt. Da gibt es nämlich einige neue Gesetze und Regelungen, die dich 2024 erwarten.

Diese Liste wurde bis zum 15. Dezember 2023 nach und nach ergänzt und mit den bis dahin zur Verfügung stehenden Informationen gepflegt.  Schau also am besten direkt mal rein, dann bekommst du die Antwort auf die Frage: Was ändert sich 2024?

Hier erfährst du, welche Änderungen 2024 anstehen.

Neu für Verbraucher

Neu für Verbraucher ab 2024

Tethered Caps: Nicht ablösbare Flaschendeckel

Deckel von Einweg-Getränkeverpackungen, die bis zu drei Liter fassen und ganz oder in Teilen aus Plastik bestehen, müssen ab Juli 2024 mit einem sog. ➤Tethered Cap versehen sein. Das ist ein Deckel, der fest mit der Verpackung verbunden ist. Natürlich lässt er sich abschrauben, damit man überhaupt an die Cola, das Wasser oder die Milch herankommt. Der Deckel lässt sich jedoch nicht von der Verpackung lösen.

Der Hintergrund dieser Änderung im Jahr 2024 ist eine EU-Verordnung. Mit der neuen Verbundenheit von Deckel und Verpackung sollen künftig weniger Verschlusskappen in der Natur landen.

Pfand auf weitere Getränkeflaschen

Eine ganze Reihe von Verpackungen sind in Deutschland bereits pfandpflichtig. (Mehr dazu liest du hier: ➤Wie viel Pfand ist auf der Flasche?) Vom 1. Januar 2024 an gesellen sich noch ein paar weitere hinzu. Ab dann bekommst du auch Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff für Milch, Milchmischgetränke und alle trinkbaren Milcherzeugnisse nur noch mit Pfand. Diese gesetzliche Vorgabe gilt für diese Flaschen, wenn sie Platz für 0,1 bis max. 3 Liter bieten.

Kennzeichnungspflicht zur Haltungsform bei Schweinefleisch

Bislang war die Angabe der Haltungsform bei Fleisch freiwillig. Ab 2024 wird sie zumindest bei verkauftem Schweinefleisch zur Pflicht. Das Fleisch wird dann mit dem sog. Tierhaltungslogo gekennzeichnet. Es ist schwarz-weiß gestaltet und benennt fünf verschiedene Haltungsformen:

  1. Bio
  2. Auslauf/Weide
  3. Frischluftstall
  4. Stall und Platz
  5. Stall

Die bisherige, freiwillige Angabe zur Haltung der Tiere ist farbig gestaltet und umfasst vier Haltungsformen. Sie kann weiterhin verwendet werden. Bei Schweinefleisch ist jedoch ab 2024 das staatliche Tierhaltungslogo verpflichtend:

Tierhaltungskennzeichnung ab 2024

Diese Kennzeichnungspflicht soll nach und nach auf weitere Tierarten, auf angebotenes Fleisch in der Gastronomie und verarbeitete Fleischprodukte ausgeweitet werden.

Wegfall der Steuererleichterung in der Gastronomie

Ab 2024 fällt auf Speisen in der Gastronomie wieder der Mehrwertsteuersatz in Höhe von 19 Prozent an. Im Zuge der Corona-Pandemie wurde er vorübergehend auf sieben Prozent gesenkt. So konnten die Gastronomiebetriebe

  • bei gleichbleibenden Preisen mehr verdienen oder
  • die Preise (bei gleichbleibendem Gewinn) senken und so potenziell mehr Gäste anziehen.

Verbraucher:innen, die ab 2024 auswärts essen, müssen voraussichtlich mit höheren Kosten rechnen. Schließlich ist davon auszugehen, dass einige Unternehmen die Preise wegen der auf die ursprüngliche Höhe angepassten Steuer anheben.

Gebäudeenergiegesetz (GEG): "Heizungsgesetz"

Über die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wurde heftig gestritten, Ende September wurde sie vom Bundesrat gebilligt. Ab dem 1. Januar 2024 dürfen somit nur noch Heizungen mit einem hohen Verbrauchsanteil erneuerbarer Energien in bestimmte Häuser eingebaut werden. Dadurch soll das Heizen in Deutschland Schritt für Schritt klimafreundlicher werden.

Dies sind einige der Eckpunkte der Gesetzesnovelle:

  • Bereits vor 2024 eingebaute, funktionierende Heizungen müssen Eigentümer:innen nicht austauschen. Diese Geräte dürfen weiterbetrieben und bei Bedarf repariert werden.
  • Ab 2024 neu eingebaute Heizungen in neu errichteten Gebäuden in Neubaugebieten müssen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien laufen.
  • In Bestandsgebäuden und bei Neubauten, die Baulücken füllen, gilt die Vorgabe erst später. Hier soll zunächst eine verpflichtende Wärmeplanung vorliegen. In Städten ab 100.000 Einwohnern soll diese bis Ende Juni 2026 erstellt sein, in kleineren Städten bzw. Gemeinden bis Ende Juni 2028. Für Kommunen unter 10.000 Einwohnern gelten ggf. andere Vorgaben.
  • Nach dem 1. Januar 2024 eingebaute Öl- und Gasheizungen sollen ebenfalls nach und nach klimafreundlicher werden. Ab 2029 müssen sie Stück für Stück mehr klimaneutrales Gas oder Öl verwenden. Ab dem 1. Januar 2029 müssen es mindestens 15 Prozent sein, ab dem 1. Januar 2035 sind es zwingend 30 Prozent oder mehr und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent.
  • Stimmen die Voraussetzungen, können beim Kauf einer klimafreundlichen Heizung bis zu 70 Prozent der Investitionen durch eine Förderung übernommen werden. Dabei liegt die maximale Investitionssumme bei 30.000 Euro. Kostet die neue Heizungsanlage mehr, gibt es dennoch "nur" anteilig für die 30.000 Euro eine Förderung. Diese finanzielle Unterstützung besteht trotz des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 2023 im Hinblick auf den Klimafonds weiter. 
  • Ab 2045 dürfen Heizungen nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Weniger Hürden für Balkonkraftwerke?

Im kommenden Jahr könnte die Installation eines sog. Balkonkraftwerks einfacher werden. Damit wird über Sonnenenergie Strom produziert. Die Bundesregierung hat entsprechende Gesetzesänderungen im Miet- und Wohnungseigentümerrecht beschlossen. Der Bundestag muss diesen Änderungen noch zustimmen. Damit wird jedoch nach aktuellem Stand (Dezember 2023) nicht vor dem zweiten Quartal 2024 gerechnet.

Die Änderungen sehen vor, dass ein Balkonkraftwerk künftig als "privilegierte Maßnahme" gilt. Dazu zählen solche baulichen Veränderungen, die weder Vermieter:innen noch Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) blockieren können. Beide hätten dann zwar immer noch ein Mitspracherecht in der Frage, wie das Balkonkraftwerk angebracht wird, ein Verbot ist dann jedoch nicht mehr möglich.

Neues rund ums Auto

Neues rund ums Auto ab 2024

Kfz-Versicherungen werden teurer

Kfz-Versicherungen werden 2024 deutlich teurer. Der Grund dafür sind laut den Versicherern vor allem die inflationsbedingt gestiegenen Kosten für Reparaturen. Hier lohnt sich ein Vergleich aktuell somit besonders. Schau am besten einmal bei unseren Partnern ➤Check24 oder ➤Clark vorbei. Dort kannst du die Tarife genau vergleichen, die für dich passende Versicherung finden, reichlich °punkten und jede Menge sparen.

Keine Förderung mehr für E-Autos?

Wer sich als Privatperson ein E-Auto anschafft, konnte bislang von einer Förderung profitieren. Grundsätzlich war dies auch weiterhin geplant. Die Höhe der Förderung sollte jedoch wiederum vom gewählten Fahrzeug abhängen. Und: Einige Wagen, die bislang gefördert wurden, sollten ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr förderfähig sein. Diese Regeln waren geplant: 

Fahrzeug

Ursprünglich geplante Fördersumme ab 1. Januar 2024

E-Auto mit Nettolistenpreis bis 45.000 Euro

3.000 Euro*

E-Auto mit Nettolistenpreis über 45.000 Euro

---

*Bei der Summe handelt es sich um den Bundesanteil des Umweltbonus inklusive Innovationsprämie. Hersteller müssten zusätzlich die Hälfte dieses Betrags als Rabatt gewähren. Käufer:innen könnten somit 4.500 Euro beim Kauf eines E-Autos sparen.

Dies waren die Pläne bis Mitte November 2023. Durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts fehlen nun jedoch 60 Milliarden Euro im Klima- und Transformationsfonds (KTF). Aus diesem sollten die Förderungen für die E-Autos fließen. Aktuell (Stand Mitte Dezember 2023) ist unklar, wie lange es die Förderung noch geben wird. Im Gespräch ist ein Auslaufen der Förderung zum Ende des Jahres 2023, evtl. endet sie aber auch erst Mitte 2024.

Besonders ärgerlich für Verbraucher:innen ist dabei dies:

  • Wer einen Antrag auf Förderung noch im Jahr 2023 gestellt hat, kann noch davon profitieren. Denn darüber, ob es eine Förderung gibt oder nicht, entscheidet der Zeitpunkt der Antragstellung.
  • Der Antrag kann jedoch erst gestellt werden, wenn der Wagen zugelassen ist.
  • Von der Bestellung eines E-Autos bis zur Auslieferung und Zulassung können jedoch mehrere Monate vergehen.

Konkret bedeutet dies: Käufer:innen, die noch im Jahr 2023 ein E-Auto bestellt und dabei die ursprünglich für das Jahr 2024 geplante Förderung einkalkuliert haben, könnten nun leer ausgehen, wenn der Wagen erst nach dem Jahreswechsel zugelassen werden kann.

Dienstwagen: Steuervorteil für teurere E-Autos?

Wer einen Dienstwagen hat und diesen auch privat nutzt, muss ihn bei der Steuer als geldwerten Vorteil angeben. Hierfür kann bei der monatlichen Gehaltsabrechnung pauschal ein Prozent des Bruttolistenpreises aufgeschlagen und versteuert werden. Dies ist die sog. 1-Prozent-Regelung. Alternativ dazu wird ein Fahrtenbuch geführt und die Privatnutzung genau abgerechnet bzw. angesetzt.

E-Autos werden dabei besonders behandelt: Für sie muss lediglich ein geldwerter Vorteil von 0,5 Prozent bzw. von 0,25 Prozent angesetzt werden. Wer ein E-Auto als Dienstwagen fährt und auch privat nutzt, zahlt also weniger Steuern als bei einem Verbrenner. Diese Prozentsätze gelten für den geldwerten Vorteil bei E-Autos bislang:

Fahrzeug

Bruttolistenpreis

geldwerter Vorteil

Elektroauto oder
Plug-in-Hybrid

unter 60.000 Euro

0,25 Prozent

Elektroauto oder
Plug-in-Hybrid

über 60.000 Euro

0,5 Prozent

Künftig könnte es diese Regelung geben, für die bereits ein Gesetzentwurf (das sog. Wachstumschancengesetz) vorliegt, beschlossen ist jedoch vom Bundesrat noch nichts:

Fahrzeug

Bruttolistenpreis

geldwerter Vorteil

Elektroauto oder
Plug-in-Hybrid

unter 80.000 Euro

0,25 Prozent

Elektroauto oder
Plug-in-Hybrid

über 80.000 Euro

0,5 Prozent

Blackbox fürs Auto wird Pflicht

Ab dem 7. Juli 2024 müssen alle neu zugelassenen Fahrzeuge der Klassen M1* und N1* über einen EDR, also einen Event Data Recorder, verfügen. Das schreibt die EU-Verordnung 2019/2144 vor. Dieser Recorder ist meist im Airbag-Steuergerät verbaut und liefert relevante Daten für die Zeit kurz vor und nach einem Unfall. Dazu gehören u. a.:

  • Geschwindigkeit
  • Motordrehzahl
  • Airbag-Status (wurde er ausgelöst?)
  • Lenkwinkel
  • Waren die Fahrzeuginsass:innen angeschnallt?

Mit diesen Daten soll nach einem Unfall besser rekonstruiert werden können, wie es zu dem Zwischenfall kommen konnte. Der EDR zeichnet immer auf, die Daten werden aber verworfen, wenn es zu keinem Unfall kommt. Die Speicherung der Daten erfolgt außerdem ausschließlich im Fahrzeug. Videoaufnahmen fertigt der EDR nicht an.

*Zur Klasse M1 gehören Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit maximal acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Pkw), zur Klasse N1 Fahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen, die für die Güterbeförderung ausgelegt sind. Für weitere Fahrzeugklassen kommt die EDR-Pflicht zum 7. Januar 2026 bzw. 7. Januar 2029.

Pflicht zum Führerscheintausch

Wer zwischen 1965 und 1970 geboren ist und noch einen rosafarbenen oder grauen Führerschein besitzt, muss ihn bis zum 19. Januar 2024 umtauschen. Bei der Führerscheinstelle gibt es gegen eine Gebühr in Höhe von etwa 25 Euro bis 35 Euro einen neuen Führerschein im Kartenformat.

Wer den "Lappen" nicht rechtzeitig umtauscht, riskiert ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro.

Neu in der Arbeitswelt

Neu für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 2024

Höherer Mindestlohn

Der Mindestlohn wird am 1. Januar 2024 um 41 Cent angehoben. Er liegt dann bei 12,41 Euro pro Stunde. In einem weiteren Schritt steigt er Anfang 2025 um weitere 41 Cent auf 12,82 Euro. Von der Anhebung des Mindestlohns profitieren in Deutschland rund sechs Millionen Beschäftigte.

Minijob bis 538 Euro

Der höhere Mindestlohn ab 2024 hat auch Auswirkungen auf Minijobs: Wer sich in einer geringfügigen Beschäftigung befindet, also beispielsweise als ➤Putzhilfe, Kurier:in oder in der Gastronomie arbeitet, soll den aktuellen Plänen zufolge ab 1. Januar 2024 (statt wie bisher 520 Euro) 538 Euro monatlich verdienen dürfen.  

Weiterhin längerer Anspruch auf Kinderkrankengeld

Während der Corona-Pandemie wurde der Anspruch auf Kinderkrankengeld auf 30 Arbeitstage (60 für Alleinerziehende) pro Jahr und Kind unter zwölf Jahren angehoben. Zuvor lag der Anspruch bei zehn Tagen je Elternteil und Kind bzw. bei 20 Tagen bei Alleinerziehenden.

Für die Jahre 2024 und 2025 wird die mögliche Dauer des Kinderkrankengeldes gesenkt. Sie liegt dann jedoch noch über den Werten vor der Corona-Pandemie: Je Kind und Elternteil sind dann jeweils 15 Arbeitstage mit Kinderkrankengeldbezug möglich (30 für Alleinerziehende).

Höhere Verpflegungspauschale?

Im Wachstumschancengesetz ist vorgesehen, dass der ➤Verpflegungsmehraufwand ab dem 1. Januar 2024 wie folgt angehoben wird:

  • 32 Euro für Abwesenheiten im Inland von 24 Stunden (vorher: 28 Euro, im ursprünglichen Gesetzesentwurf: 30 Euro)
  • 16 Euro jeweils für den An- und Abreisetag bzw. je Tag mit einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden (vorher: 14 Euro, im ursprünglichen Gesetzesentwurf: 15 Euro)

Das Wachstumschancengesetz ist bislang (Stand Mitte Dezember) noch nicht verabschiedet.

Änderungen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)

Am 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Es reformiert u. a. das Recht von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).

Neu wird dann eine rechtsfähige Außen-GbR sein. Sie wird in ein spezielles Gesellschaftsregister eingetragen und firmiert fortan als eGbR (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Dies ist immer dann verpflichtend, wenn als GbR Grundstücksgeschäfte getätigt werden sollen. 

Für GbRs, die lediglich das Verhältnis der Gesellschafter:innen untereinander regelt, ist die Eintragung im Gesellschaftsregister nicht nötig.

Neues rund ums Geld

Neues rund ums Geld ab 2024

Höherer Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag?

Der Grundfreibetrag ist die Summe, bis zu der das Einkommen einkommensteuerfrei bleibt. Eine Erhöhung dieses Betrags könnte Anfang 2024 beschlossen werden und dann rückwirkend ab Januar 2024 gelten. Und auch der Kinderfreibetrag soll im Jahr 2024 steigen.

Diese Veränderungen sind aktuell (Stand Mitte Dezember 2023) angedacht:

bis 31. Dezember 2023

ab 1. Januar 2024 

Grundfreibetrag

10.908 Euro (Alleinstehende)
21.816 Euro (Ehepaare)

11.604 Euro (Alleinstehende)
23.208 Euro (Ehepaare)

Kinderfreibetrag

3.012 Euro (Alleinstehende)
6.024 Euro (Ehepaare)

3.192 Euro (Alleinstehende)
6.384 Euro (Ehepaare)

Mehr Bürgergeld und Sozialhilfe

Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, erhält ab dem 1. Januar 2024 erhöhte Leistungen: Sie werden um gut zwölf Prozent angehoben. Diese Regelsätze gelten ab dem 1. Januar 2024:

Leistungsempfänger:in

Höhe bis 31. Dezember 2023

Höhe ab 1. Januar 2024

Veränderung

Alleinstehende/Alleinerziehende
(Regelbedarfstufe 1)

502 Euro

563 Euro

+61 Euro

Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften
(Regelbedarfstufe 2)

451 Euro

506 Euro

+55 Euro

Volljährige in Einrichtungen
(Regelbedarfstufe 3)

402 Euro

451 Euro

+49 Euro

Jugendliche von 14 – 17 Jahren
(Regelbedarfstufe 4)

420 Euro

471 Euro

+51 Euro

Kind von 6 – 13 Jahren
(Regelbedarfstufe 5)

348 Euro

390 Euro

+42 Euro

Kind von 0 – 5 Jahren
(Regelbedarfstufe 6)

318 Euro

357 Euro

+39 Euro

Geplante Abzugs-, Frei- und Pauschbeträge

Das Bundesfinanzministerium hat ein sog. "Wachstumschancengesetz" entworfen. Es soll für erhebliche steuerliche Entlastungen sorgen. Beschlossen ist es noch nicht, dennoch lohnt sich ein Blick auf die angedachten Gesetzesänderungen:

Neue Abzugs-, Frei- und Pauschbeträge

  • Die Pauschbeträge für den ➤Verpflegungsmehraufwand sollen von 14 auf 16 Euro bzw. von 28 auf 32 Euro steigen.
  • Der Freibetrag für Zuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen soll auf 150 Euro steigen (bisher 110 Euro).
  • Die Abziehbarkeitsgrenze für Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner soll nicht mehr bei 35 Euro, sondern ab 2024 bei 50 Euro liegen.
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung könnten künftig bis zu einer Höhe von 1.000 Euro steuerfrei sein. 
  • Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte könnte von 600 auf 1.000 Euro steigen.

Höhere Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen geben an, bis zu welchem Betrag des Einkommens die fälligen Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Zum 1. Januar 2024 sollen diese Beitragsbemessungsgrenzen angehoben werden. Der Bundesrat muss dem Vorhaben noch zustimmen (Stand: 18.10.2023).

Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung

Jahr

Beitragsbemessungsgrenzen

Entspricht einem Jahreseinkommen von ...

2024

7.550 Euro/Monat (West)

7.450 Euro/Monat (Ost)

90.600 Euro/Jahr (West)

89.400 Euro/Jahr (Ost)

2023

7.300 Euro/Monat (West)

7.100 Euro/Monat (Ost)

87.600 Euro/Jahr (West)

85.200 Euro/Jahr (Ost)

Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Krankenversicherung

Jahr

Beitragsbemessungsgrenzen

Entspricht einem Jahreseinkommen von ...

2024

5.175 Euro/Monat (West und Ost)

62.100 Euro/Jahr

2023

4.987,50 Euro/Monat (West und Ost)

59.850 Euro/Jahr

Höhere Versicherungspflichtgrenze

Die Versicherungspflichtgrenze gibt an, bis zu welchem jährlichen Brutto-Einkommen du automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert bist. Liegt dein Einkommen darüber, kannst du selbst entscheiden, ob du privat oder gesetzlich versichert sein möchtest. Diese Grenze ist auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bekannt.

Ab dem 1. Januar 2024 soll diese Grenze gemäß einem Entwurf der Bundesregierung bei 5.775 Euro pro Monat bzw. 69.300 Euro pro Jahr liegen.

Jahr

Versicherungspflichtgrenze

Entspricht einem Jahreseinkommen von ...

2024

5.775 Euro/Monat

69.300 Euro/Jahr

2023

5.550 Euro/Monat

66.600 Euro/Jahr

Krankenkassenzusatzbeitrag steigt

Der durchschnittliche Krankenkassenzusatzbeitrag steigt ab 2024 auf 1,7 Prozent. Das ist eine Erhöhung um 0,1 Prozentpunkte. Mit der Erhöhung soll das erwartete Milliardendefizit der gesetzlichen Krankenversicherung bekämpft werden. In der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte müssen sich somit ab kommendem Jahr auf höhere Beiträge einstellen.

Hausrat- und Gebäudeversicherungen werden teurer

Hausrat- und Gebäudeversicherungen werden im Jahr 2024 teurer. Ein Vergleich der verschiedenen Anbieter ist daher der beste Weg zum idealen Angebot mit dem besten Preis. Bei unseren Partnern ➤Check24 und ➤Clark findest du sicher auch für dich die beste Versicherung zu fairen Konditionen. Und reichlich °Punkte gibt es noch obendrauf.

Höhere Erwerbsminderungsrente

Etwa drei Millionen Bezieher:innen einer Erwerbsminderungsrente bekommen ab Juli 2024 mehr Geld. Wie viel mehr es gibt, hängt vom Rentenbeginn ab:

  • Lag der Rentenbeginn zwischen 2001 und Juni 2014, gibt es einen Zuschlag von 7,5 Prozent.
  • Wer die Rente erstmals zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 bezogen hat, erhält einen Zuschlag von 4,5 Prozent.

Rentenbezieher:innen müssen keinen Antrag für den Zuschlag stellen. Die Rentenversicherung prüft, wer davon profitiert und zahlt den Zuschlag ohne Antragstellung aus.

Höhere Unterstützung beim Schulbedarf

Im sog. Bildungspaket der Bundesregierung ist auch die Unterstützung für den persönlichen Schulbedarf vorgesehen. Damit sollen die Kosten für Füller, Stifte, Hefte, Bastelutensilien, Taschenrechner, Zirkel, Geodreieck etc. abgefedert werden. Diese Unterstützung ist möglich:

Schulhalbjahr

Unterstützung bis 31. Dezember 2023

Unterstützung ab 1. Januar 2024

Veränderung

1. Halbjahr

116 Euro

130 Euro

+14 Euro

2. Halbjahr

58 Euro

65 Euro

+7 Euro

Die Unterstützung für den persönlichen Schulbedarf kann jährlich geleistet werden, sofern auch weiterhin ein Anspruch darauf besteht.

Neue Einkommensgrenze fürs Elterngeld?

Bislang konnten Eltern mit einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von bis zu 300.000 Euro und Alleinerziehende mit bis zu 250.000 Euro Elterngeld beantragen. Ab dem 1. April 2024 könnte sich das für Paare ändern. Die Einkommensgrenze für die staatliche Lohnersatzleistung soll dann auf 200.000 Euro gesenkt werden. Ab dem 1. April 2025 soll sie bei 175.000 Euro liegen. 

Welche Werte für Alleinerziehende künftig gelten sollen, ist bislang noch offen.

Aktuell (Mitte Dezember 2023) ist unklar, wann der Bundeshaushalt beschlossen wird, an dem auch die Regelungen fürs Elterngeld hängen. Nachdem sich jedoch kürzlich auf einen grundlegenden Rahmen des Haushalts geeinigt wurde, könnte es bei den o. g. Werten bleiben.

Sonstige Neuigkeiten

Was ist noch neu ab 2024?

Einheitliches Ladekabel

In Deutschland neu verkaufte Elektrogeräte wie Handys, Tablets, Digitalkameras, Kopfhörer, Lautsprecherboxen und Drucker müssen ab Dezember 2024 mit einem USB-C-Ladeanschluss ausgestattet sein. Damit wird eine EU-Vorgabe umgesetzt, die zu weniger Elektroschrott und einer höheren Nutzerfreundlichkeit führen soll.

Änderungen rund um die Pflege

Für pflegebedürftige Menschen und deren pflegende Angehörige gibt es ab 2024 einige Änderungen, die für mehr Unterstützung sorgen sollen. Die Änderungen ab 2024 rund um die Pflege sind diese:

  • Das Pflegegeld steigt 2024 um fünf Prozent. Für das Jahr 2025 ist eine weitere Erhöhung um 4,5 Prozent vorgesehen.
  • Die Pflegesachleistungen werden ebenfalls um fünf Prozent angehoben. Auch hier ist eine weitere Erhöhung um 4,5 Prozent im Jahr 2025 geplant.
  • Das Pflegeunterstützungsgeld kann von berufstätigen pflegenden Angehörigen ab 2024 nicht mehr nur einmal pro Pflegefall, sondern nun jährlich beantragt werden.
  • Der Zuschuss zum Eigenanteil an den Pflegekosten bei einer Heimunterbringung steigt 2024 an: im ersten Jahr von bisher 5 auf dann 15 Prozent, im zweiten Jahr von 25 auf 30 Prozent, im dritten Jahr von 45 auf 50 Prozent und ab dem vierten Jahr von 70 auf 75 Prozent.

E-Rezept

Ab dem 1. Januar 2024 sollen in Krankenhäusern sowie Praxen von Ärzt:innen, Zahnärzt:innen und Psychotherapeut:innen verpflichtend E-Rezepte ausgestellt werden. Dieses elektronische Rezept erhalten die Patient:innen in der E-Rezept-App, als Ausdruck oder auf ihrer elektronischen Gesundheitskarte. Es soll ab dem 1. Januar 2024 deutschlandweit in allen Apotheken eingelöst werden können.

Aus für den Kinderreisepass

Ab dem 1. Januar 2024 werden keine neuen Kinderreisepässe mehr ausgestellt, verlängert oder aktualisiert. Ab diesem Datum kann für Kinder und Personen unter 24 Jahren nur noch ein "normaler" Reisepass beantragt und ausgestellt werden. Dieser ist für Personen unter 24 Jahren sechs Jahre lang gültig. Der Kinderreisepass musste bei Bedarf jährlich verlängert werden.

Vor dem 1. Januar 2024 ausgestellte, noch gültige Kinderreisepässe können noch bis zum Ende der Gültigkeit genutzt werden.

Interaktiver Krankenhaus-Atlas?

Ab dem 1. Mai 2024 sollten sich Patient:innen online über die Fachgebiete, Fallzahlen und Personalausstattung verschiedener Kliniken informieren können. Das sah das Krankenhaustransparenz-Gesetz vor, das jedoch vom Bundesrat abgelehnt wurde. Das Gesetz sollte die Qualität der verschiedenen Häuser transparenter machen, sodass sich Patient:innen sinnvoll für eine Klinik entscheiden können.

Diese Informationen sollten laut vorgesehenem Gesetz ab dem 1. Mai 2024 online abrufbar sein:

  • Fallzahlen, differenziert nach 65 Leistungsgruppen
  • Ausstattung mit Ärzt:innen und Pfleger:innen
  • Komplikationsraten für ausgewählte Eingriffe
  • Zuordnung zu Versorgungsstufen

Nachdem der Bundesrat gegen das Gesetz gestimmt hat, stehen nun Verhandlungen vor dem Vermittlungsausschuss bevor.

Kükentöten: Reform des Tierschutzgesetzes

Bislang durften männliche Hühnerembryos bis zum 6. Bebrütungstag getötet werden. Ab dem 1. Januar 2024 ist dies bis zum 12. Tag der Bebrütung möglich. Ab dem 13. Tag dürfen die noch nicht ausgebrüteten Tiere nicht mehr getötet werden. Die Dauer wurde im Tierschutzgesetz den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst. Diesen zufolge sollen Hühnerembryos vor dem 13. Bebrütungstag noch kein Schmerzempfinden haben.

Ausweis und Reisepass per Post?

Ab November 2024 sollen neue rechtliche Voraussetzungen im Hinblick auf Personalausweise und Reisepässe geschaffen werden. Damit könnte ein neu beantragter Ausweis oder Reisepass künftig direkt an die beantragende Person geschickt werden. Zwar würde dafür eine gewisse Gebühr anfallen, aber man könnte sich das Abholen bei der ausstellenden Behörde oder an einem Ausgabeautomaten sparen. 

Die Änderungen sind für November geplant, bis sie technisch und organisatorisch umgesetzt sind, könnte es jedoch bis zum Jahr 2025 dauern. Aktuell wird damit gerechnet, dass der Versand ab dem Frühjahr 2025 möglich ist. Vielleicht kommt diese bequeme Anpassung aber auch schon früher.

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