Verpflegungsmehraufwand: Abzug für ein Mittagessen oder Abendessen
Organisiert der Arbeitgeber ein kostenloses Mittagessen oder auch ein Abendessen, muss der Verpflegungsmehraufwand ähnlich wie beim Frühstück um einen bestimmten Betrag gekürzt werden.
Für das Mittagessen liegt die Kürzung ebenso wie beim Abendessen bei 40 Prozent (§ 9, Absatz 4a, Satz 8 EStG). Diese 40 Prozent sind immer von der Ganztagespauschale ausgehend zu errechnen, unabhängig davon, ob das Mittag- oder Abendessen an einem An- oder Abreisetag, an einem Einsatztag mit lediglich mehr als 8 Stunden Arbeits- und Reisezeit oder an einem mit 24-stündiger Abwesenheit eingenommen wurde.
Der pauschal abzuziehende Betrag für ein Mittag- oder Abendessen bei Dienstreisen im Inland beträgt daher immer 11,20 Euro (40 Prozent von 28 Euro).
Beispiel: Frau Punkt hat wie oben beschrieben an zwei Tagen im Hotel gefrühstückt. Zusätzlich wird im Rahmen der Schulung (auf Veranlassung des Arbeitgebers) ein Mittagessen angeboten. Frau Punkt muss somit an diesem Tag den Verpflegungsmehraufwand zusätzlich kürzen.
Diese Verpflegungsmehraufwendungen kann sie geltend machen:
Reisetag | Verpflegungsmehraufwand |
Anreisetag | 14 Euro |
Schulungstag | 28 Euro Frühstück: -5,60 Euro Mittagessen: -11,20 Euro =11,20 Euro |
Abreisetag | 14 Euro Frühstück: -5,60 Euro =8,40 Euro |
Gesamt | 33,60 Euro |
Bekäme Frau Punkt am Schulungstag zusätzlich ein Abendessen gestellt, müsste sie weitere 11,20 Euro abziehen und hätte somit am zweiten Reisetag keinen Anspruch auf einen Verpflegungspauschbetrag.