Geschenke umtauschen: Das sind Deine Rechte
Herrje, lag mal wieder das falsche Weihnachtsgeschenk unterm Baum? Kann Mutti mit dem Schal nichts anfangen oder hast Du für den Sohnemann das falsche Konsolenspiel gekauft?
Geschenke umtauschen kann man in der Regel vor allem rund um Weihnachten recht problemlos. Seine Rechte, was den Umtausch angeht, sollte man dennoch genau kennen. Diese Regeln gelten:
1. Das Geschenk wurde im Geschäft gekauft
Hast Du das Geschenk in einem Laden erstanden, ist der Händler grundsätzlich nicht verpflichtet, die Ware wieder zurückzunehmen. Schließlich ist es mit dem Kauf zu einem Vertragsabschluss gekommen, der nicht nach Belieben wieder aufgehoben werden kann.
Viele Geschäfte bieten jedoch die kostenlose Rücknahme innerhalb einer bestimmten Frist an. Meist sind dies 14 Tage, rund um Weihnachten aber auch durchaus länger. Innerhalb dieser Zeit (Kassenbon aufheben!) kannst Du das ungewollte Geschenk dann zurückgeben. Ob Du den Kaufpreis wieder ausbezahlt bekommst oder einen Wertgutschein für einen zukünftigen Einkauf erhältst, kann der Händler allerdings frei bestimmen. Im Idealfall informierst Du Dich deshalb vor dem Kauf über die Bedingungen einer Rückgabe.
Wichtig: Wenn der gekaufte Artikel nicht einwandfrei ist, ist der Händler selbstverständlich verpflichtet, das Geschenk zu reparieren oder für Ersatz zu sorgen. Dies gilt entsprechend seiner Gewährleistungspflicht ganze zwei Jahre lang nach Kauf. Auch für diesen Fall solltest Du unbedingt den Kassenzettel aufheben, damit Du nachweisen kannst, dass Du das Stück wirklich in genau diesem Geschäft gekauft hast. Zwar ginge dies auch mit der Abrechnung Deiner EC- oder ➤ Kreditkarte oder sogar durch einen Zeugen - einfacher ist es jedoch, wenn Du den Kassenzettel aufhebst.
2. Das Geschenk wurde online gekauft
Hast Du das Geschenk bei einem Online-Shop bestellt, ist die rechtliche Lage eine andere: Da Du die Ware beim Kauf noch nicht ansehen, anprobieren und das Material begutachten konntest, steht Dir hier ein gesetzlich verankertes 14-tägiges Rückgaberecht zu. Diese Frist beginnt dann zu laufen, wenn Du die Ware entgegengenommen hast. Bist Du bei einem Geschenk unsicher, ob es den Geschmack des Beschenkten trifft, solltest Du daher nicht zu früh die Bestellung aufgeben oder alternativ dort ordern, wo die Rückgabefristen deutlich länger sind.
Wichtig: Handelt es sich bei dem Geschenk z. B. um eine CD, bei der die Folienverpackung nicht mehr unversehrt ist, oder um verderbliche Artikel wie z. B. Pralinen, hat der Kunde kein Umtauschrecht. Es ist jedoch möglich, dass auch diese Artikel aus Kulanz zurückgenommen werden. Ein Rechtsanspruch besteht darauf jedoch nicht.
3. Das Geschenk wurde auf einem Weihnachtsmarkt gekauft
Verkäufer auf Weihnachtsmärkten räumen in der Regel eher keine Möglichkeit zur Geschenkerückgabe ein. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht gilt aber selbstverständlich auch für sie. Kaufst Du also auf dem Weihnachtsmarkt ein Geschenk, lasse Dir unbedingt einen Kaufbeleg mit Angaben zum Verkäufer geben. So weißt Du, an wen Du Dich wenden kannst, sollte mit dem Geschenk etwas nicht Ordnung sein.
4. Das Geschenk ist ein Gutschein
Bei Gutscheinen gilt das gleiche wie für gekaufte Waren: Wurde der Gutschein in einem Geschäft erstanden, muss ihn der Händler nicht zurücknehmen. Wurde er jedoch online bestellt, gilt auch hier der Fernabsatzvertrag, der zu einer Rückgabe innerhalb von 14 Tagen berechtigt.