Mietvertrag kündigen mit Nachmieter
Stimmt das eigentlich?: Wer aus seiner Wohnung ausziehen möchte, ohne dabei die Kündigungsfrist einzuhalten, muss doch nur drei Nachmieter suchen und schon ist es geritzt, oder? Diese Annahme steckt noch immer in vielen Köpfen. Leider ist sie jedoch falsch. Zwar kann der Vermieter dem Mieter entgegenkommen und den Mietvertrag auch vor Ende der Kündigungsfrist beenden. Das wird er vermutlich umso lieber machen, wenn ihm ein geeigneter Nachmieter gestellt wird. Eine Pflicht dazu besteht allerdings nicht.
Hier gibt es allerdings auch Ausnahmen zugunsten des Mieters. Das ist dann der Fall, wenn im Mietvertrag eine Nachmieterklausel enthalten ist. Je nachdem, welche Regelung dort getroffen wurde, kann der Mieter dann auch vorzeitig aus dem Mietvertrag aussteigen und muss ggf. keine oder nur eine verkürzte Kündigungsfrist, also nicht zwingend die drei Monate, einhalten.
Gibt es solch eine Nachmieterklausel nicht, hat der Mieter in einigen Sonderfällen dennoch das Recht, einen Nachmieter zu stellen. Das ist dann der Fall, wenn es dem Mieter nicht zuzumuten wäre, das Mietverhältnis länger aufrechtzuerhalten. Die Gründe dafür könnten beispielsweise diese sein:
- Der Mieter zieht in ein Alters- oder Pflegeheim um.
- Der Mieter muss berufsbedingt den Ort wechseln.
- Der Mieter will heiraten oder bekommt ein Kind, sodass die Wohnung künftig zu klein wäre.
Wichtig ist dabei, dass der vorgeschlagene Nachmieter auch geeignet ist. Das ist er u. a. dann, wenn er in der Lage ist, die monatliche Miete zu bezahlen. Das letzte Wort hat hier allerdings der Vermieter. Innerhalb einer angemessenen Frist von meist bis zu drei Monaten kann er entscheiden, ob die vorgeschlagene Person für ihn infrage kommt.
Ist der Nachmieter geeignet, muss der Vermieter jedoch keinen Vertrag mit ihm abschließen. Allerdings muss er den bisherigen Mieter ab dem Zeitpunkt aus dem Vertrag entlassen, ab dem der Nachmieter zum Vertragseintritt bereit gewesen wäre.