Art. 26 DSGVO – Gemeinsam Verantwortliche
Vorbemerkung
Soweit die PAYBACK GmbH, der PAYBACK Rabattverein e.V. und/oder Partnerunternehmen des PAYBACK Programms gemeinsame Verantwortliche im Sinne der DSGVO sind, sind die Pflichten wie folgt verteilt.
Anlaufstelle für betroffene Personen i.S.v. Art. 26 Abs. 1 Satz 3 DSGVO:
PAYBACK GmbH
PAYBACK Service Center
Postfach 23 21 03, 85330 München
Telefon: 089 / 540 20 80 20
Fax: 0180 / 5055 108
Um welche Verarbeitungen geht es? | ||||
Beschreibung der Verarbeitung | Bearbeitung der Anmeldung zum PAYBACK Programm, Austausch von Stammdaten im Rahmen der Anmeldung, laufende Verwaltung der Stammdaten | Verwaltung der Transaktionsdaten | Durchführung von Systemkommunikation (Punkteübersicht, Ausspielen von entsprechenden Partner-Coupons) | Durchführung werblicher Maßnahmen durch PAYBACK für Partner, inkl. vorheriger Datenauswahl |
Zwecke der Verarbeitung | Begründung und Durchführung der Mitgliedschaft bei PAYBACK | Durchführung der Mitgliedschaft bei PAYBACK | Durchführung der Mitgliedschaft bei PAYBACK | Werbliche Nutzung der Daten im und für das PAYBACK Programm |
Wer ist als gemeinsamer Verantwortlicher beteiligt? | ||||
PAYBACK GmbH ("PB") | ja | ja | ja | ja |
PAYBACK Rabattverein ("RV") | ja | ja | ja | nein |
Partner ("PA") | ja, der kartenausgebende Partner | nein | ja | ja |
Welcher Verantwortliche erfüllt welche Pflicht? | ||||
Art. 13 – Informationspflicht bei Erhebung personenbezogener Daten | PB für sich und für den RV, teilweise auch für kartenausgebenden PA (soweit aus Gründen der Zweckmäßigkeit in den allgemeinen Datenschutzhinweisen angesprochen). | PB im Rahmen der allgemeinen Datenschutzhinweise für das Programm | PB für sich und für den RV, teilweise auch für PA (soweit aus Gründen der Zweckmäßigkeit in den allgemeinen Datenschutzhinweisen angesprochen). | PB für sich und teilweise auch für PA (soweit aus Gründen der Zweckmäßigkeit in den allgemeinen Datenschutzhinweisen angesprochen). |
Art. 14 – Informationspflicht, wenn Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden | PB für sich und für den RV, teilweise auch für kartenausgebenden PA (soweit aus Gründen der Zweckmäßigkeit in den allgemeinen Datenschutzhinweisen angesprochen). | PB im Rahmen der allgemeinen Datenschutzhinweise für das Programm | PB für sich und für den RV, teilweise auch für PA (soweit aus Gründen der Zweckmäßigkeit in den allgemeinen Datenschutzhinweisen angesprochen). | PB für sich und teilweise auch für PA (soweit aus Gründen der Zweckmäßigkeit in den allgemeinen Datenschutzhinweisen angesprochen). |
Art. 15 – Bearbeitung von Auskunftsverlangen | jeder für sich; PB Auskunft umfasst auch Auskunft über Daten des RV | jeder für sich; PB Auskunft umfasst auch Auskunft über Daten des RV | jeder für sich; PB Auskunft umfasst auch Auskunft über Daten des RV | jeder für sich |
Art. 16 – Bearbeitung von Berichtigungsanfragen | jeder für sich, wird ggfls. allen anderen gemeinsam Verantwortlichen mitgeteilt | jeder für sich, wird ggfls. allen anderen gemeinsam Verantwortlichen mitgeteilt | jeder für sich, wird ggfls. allen anderen gemeinsam Verantwortlichen mitgeteilt | jeder für sich, wird ggfls. allen anderen gemeinsam Verantwortlichen mitgeteilt |
Art. 17 oder 18 – Bearbeitung von Löschbegehren oder Beschränkung der Verarbeitung und Art. 19 – Mitteilung der Löschpflicht | PB für sich und den RV, im Übrigen jeder für sich; wird ggfs. den anderen gemeinsam Verantwortlichen mitgeteilt | PB für sich und den RV | PB für sich und den RV, im Übrigen jeder für sich; wird ggfs. den anderen gemeinsam Verantwortlichen mitgeteilt | jeder für sich, wird ggfs. allen anderen gemeinsam Verantwortlichen mitgeteilt |
Art. 20 – Abwicklung von Herausgabeverlangen (Datenportabilität) | PB für sich und den RV, im Übrigen jeder für sich | PB für sich und den RV, im Übrigen jeder für sich | PB für sich und den RV, im Übrigen jeder für sich | jeder für sich |
Art. 21 – Bearbeitung von Widersprüchen | entfällt hier, da kein Widerspruchsrecht gegeben | entfällt hier, da kein Widerspruchsrecht gegeben | entfällt hier, da kein Widerspruchsrecht gegeben | jeder für sich, wird ggfls. allen anderen gemeinsam Verantwortlichen mitgeteilt |
Art. 24 i.V.m. Art. 32 – Festlegung, Dokumentation, Überprüfung und Aktualisierung der technischen und organisatorischen Maßnahmen | PB für sich und den RV, im Übrigen jeder für die technisch bei sich durchgeführte Datenverarbeitung | PB für sich und den RV, im Übrigen jeder für die technisch bei sich durchgeführte Datenverarbeitung | PB für sich und den RV, im Übrigen jeder für die technisch bei sich durchgeführte Datenverarbeitung | jeder für die technisch bei sich durchgeführte Datenverarbeitung |
Art. 28 – Einschaltung von Auftragsverarbeitern bzw. Unterauftragsverarbeitern und deren Überprüfung | PB für sich und den RV, im Übrigen jeder für die technisch bei sich durchgeführte Datenverarbeitung | PB für sich und den RV, im Übrigen jeder für die technisch bei sich durchgeführte Datenverarbeitung | PB für sich und den RV, im Übrigen jeder für die technisch bei sich durchgeführte Datenverarbeitung | jeder für die technisch bei sich durchgeführte Datenverarbeitung |
Art. 30 – Führung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten | jeder für die Verfahren, für die er alleiniger Verantwortlicher ist. | jeder für die Verfahren, für die er alleiniger Verantwortlicher ist. | jeder für die Verfahren, für die er alleiniger Verantwortlicher ist. | jeder für die Verfahren, für die er alleiniger Verantwortlicher ist. |
Art. 33, 34 – Prozess bei meldepflichtigen Datenpannen | jeder für sich; konkrete Meldungen werden durch PB koordiniert | jeder für sich; konkrete Meldungen werden durch PB koordiniert | jeder für sich; konkrete Meldungen werden durch PB koordiniert | jeder für sich; konkrete Meldungen werden durch PB koordiniert |
Art. 37 – Benennung eines Datenschutzbeauftragten | jeder für sich | jeder für sich | jeder für sich | jeder für sich |
Um welche Verarbeitungen geht es? | ||||
Beschreibung der Verarbeitung | Abfrage und Verwaltung von Einwilligungen (die PAYBACK GmbH und den kartenausgebenden Partner legitimieren); Bearbeitung eines Widerrufs der Einwilligung | Beendigung der PAYBACK Mitgliedschaft eines Kunden | Nutzung von PAY | Nutzung von PAYBACK Services bei Partner |
Zwecke der Verarbeitung | Erfüllung der rechtlichen Pflichten bei nur per Einwilligung / per Interessenabwägung gestatteter werblicher Nutzung | Beendigung der Mitgliedschaft bei PAYBACK | Nutzung des Services PAY | Nutzung der PAYBACK Services bei Partner |
Wer ist als gemeinsamer Verantwortlicher beteiligt? | ||||
PAYBACK GmbH ("PB") | ja | ja | ja | ja |
PAYBACK Rabattverein ("RV") | nein | ja | nein | nein |
Partner ("PA") | ja, der kartenausgebende Partner | nein | ja, der PAY akzeptierende Partner | ja, der PAYBACK Services bei Partner anbietende Partner |
Welcher Verantwortliche erfüllt welche Pflicht? | ||||
Art. 13 – Informationspflicht bei Erhebung personenbezogener Daten | PB im Rahmen der allgemeinen Datenschutzhinweise für das Programm | PB im Rahmen der allgemeinen Datenschutzhinweise für das Programm | PB im Rahmen der Datenschutzhinweise für PAY | PB im Rahmen der Datenschutzhinweise für PAYBACK Services bei Partner |
Art. 14 – Informationspflicht, wenn Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden | entfällt hier | entfällt hier | PB für sich und teilweise auch für PA (soweit aus Gründen der Zweckmäßigkeit in den allgemeinen Datenschutzhinweisen und den Datenschutzhinweisen für PAYBACK Services bei Partner angesprochen). | PA ergänzend für sich selbst, soweit es um Folge-Datenverarbeitung bei sich geht. |
Art. 15 – Bearbeitung von Auskunftsverlangen | jeder für sich; PB Auskunft umfasst Information über alle im Rahmen des Programms erteilten Einwilligungen | jeder für sich; PB Auskunft umfasst auch Auskunft über Daten des RV | jeder für sich | jeder für sich |
Art. 16 – Bearbeitung von Berichtigungsanfragen | jeder für sich, wird ggfls. allen anderen gemeinsam Verantwortlichen mitgeteilt | jeder für sich, wird ggfls. allen anderen gemeinsam Verantwortlichen mitgeteilt | jeder für sich, wird ggfls. allen anderen gemeinsam Verantwortlichen mitgeteilt | jeder für sich, wird ggfls. allen anderen gemeinsam Verantwortlichen mitgeteilt |
Art. 17 oder 18 – Bearbeitung von Löschbegehren oder Beschränkung der Verarbeitung und Art. 19 – Mitteilung der Löschpflicht | jeder für sich; wird ggfls. den anderen gemeinsam Verantwortlichen mitgeteilt | PB für sich und den RV | jeder für sich, wird ggfls. allen anderen gemeinsam Verantwortlichen mitgeteilt | jeder für sich, wird ggfls. allen anderen gemeinsam Verantwortlichen mitgeteilt |
Art. 20 – Abwicklung von Herausgabeverlangen (Datenportabilität) | jeder für sich | jeder für sich | PB für sich und den RV, im Übrigen jeder für sich | jeder für sich |
Art. 21 – Bearbeitung von Widersprüchen | jeder für sich, wird ggfls. allen anderen gemeinsam Verantwortlichen mitgeteilt | entfällt hier, da kein Widerspruchsrecht gegeben | jeder für sich, wird ggfls. allen anderen gemeinsam Verantwortlichen mitgeteilt | entfällt hier, da kein Widerspruchsrecht gegeben |
Art. 24 i.V.m. Art. 32 – Festlegung, Dokumentation, Überprüfung und Aktualisierung der technischen und organisatorischen Maßnahmen | jeder für die technisch bei sich durchgeführte Datenverarbeitung | PB für sich und den RV, im Übrigen jeder für die technisch bei sich durchgeführte Datenverarbeitung | jeder für die technisch bei sich durchgeführte Datenverarbeitung | jeder für die technisch bei sich durchgeführte Datenverarbeitung |
Art. 28 – Einschaltung von Auftragsverarbeitern bzw. Unterauftragsverarbeitern und deren Überprüfung | jeder für die technisch bei sich durchgeführte Datenverarbeitung | PB für sich und den RV, im Übrigen jeder für die technisch bei sich durchgeführte Datenverarbeitung | jeder für die technisch bei sich durchgeführte Datenverarbeitung | jeder für die technisch bei sich durchgeführte Datenverarbeitung |
Art. 30 – Führung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten | jeder für die Verfahren, für die er alleiniger Verantwortlicher ist. | jeder für die Verfahren, für die er alleiniger Verantwortlicher ist. | jeder für die Verfahren, für die er alleiniger Verantwortlicher ist. | jeder für die Verfahren, für die er alleiniger Verantwortlicher ist. |
Art. 33, 34 – Prozess bei meldepflichtigen Datenpannen | jeder für sich; konkrete Meldungen werden durch PB koordiniert | jeder für sich; konkrete Meldungen werden durch PB koordiniert | jeder für sich; konkrete Meldungen werden durch PB koordiniert | jeder für sich; konkrete Meldungen werden durch PB koordiniert |
Art. 37 – Benennung eines Datenschutzbeauftragten | jeder für sich | jeder für sich | jeder für sich | jeder für sich |
Vorbemerkung:
Soweit die PAYBACK GmbH und/oder adjoe GmbH gemeinsame Verantwortliche
im Sinne der DSGVO sind, sind die Pflichten wie folgt verteilt.
Um welche Datenverarbeitungen geht es? | |
Beschreibung der Verarbeitung | PAYBACK Spielewelt |
Zwecke der Verarbeitung | Auswahl und Anzeige von Spielen und Angeboten in der PAYBACK Spielewelt |
Wer ist als gemeinsamer Verantworlicher beteiligt? | |
PAYBACK GmbH | ja |
adjoe | ja |
Welcher Verantwortliche erfüllt welche Pflicht? | |
Art. 12 Anlaufstelle und Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person | PB für sich und PA. Grundsätzlich können betroffene Personen gegenüber beiden Parteien ihre Rechte geltend machen. PB publiziert jedoch seine Kontaktdaten als generelle Anlaufstelle. |
Art. 13 Informationspflicht bei Erhebung personenbezogener Daten | PB für sich und PA. |
Art. 14 Informationspflicht, wenn Daten nicht bei Betroffenem erhoben wurden | PB für sich und PA. |
Art. 15 Bearbeitung von Auskunftsverlangen | jeder für sich |
Art. 16 Bearbeitung von Berichtigungsanfragen | jeder für sich, wird aber innerhalb der gemeinsamen Verantwortlichkeit den jeweils anderen Verantwortlichen mitgeteilt |
Art. 17 o. 18 Bearbeitungen von Löschbegehren oder Beschränkung der Verarbeitung und Art. 19 Mitteilung der Löschpflicht | jeder für sich, wird aber innerhalb der gemeinsamen Verantwortlichkeit den jeweils anderen Verantwortlichen mitgeteilt |
Art. 20 Abwicklung von Herausgabeverlangen (Datenportabilität) | Jeder für sich |
Art. 21 Bearbeitung von Widersprüchen | jeder für sich, wird aber innerhalb der gemeinsamen Verantwortlichkeit den jeweils anderen Verantwortlichen mitgeteilt |
Art. 24 i.V. m. Art. 32 Festlegung, Dokumentation, Überprüfung und Aktualisierung der techn.-org. Maßnahmen | jeder, für die technisch jeweils bei ihm durchgeführte Datenverarbeitung |
Art. 28 Einschaltung von Auftragsverarbeitern bzw. Unterauftragsverarbeitern und deren Überprüfung | jeder, für die technisch jeweils bei ihm durchgeführte Datenverarbeitung |
Art. 30 Führung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten | jeder für die Verfahren, für die er alleiniger Verantwortlicher ist. Bei gemeinsamer Verantwortlichkeit: Jeder Beteiligte beschreibt den Teil der Verarbeitung, den er technisch durchführt |
Art. 33, 34 Prozess bei meldepflichtigen Datenpannen | jeder für sich; konkrete Meldungen werden durch PB koordinert |
Art. 37 Benennung eines Datenschutzbeauftragten | jeder für sich |
Vorbemerkung:
Soweit die PAYBACK GmbH und Industriepartner gemeinsame Verantwortliche
im Sinne der DSGVO sind, sind die Pflichten wie folgt verteilt.
Anlaufstelle für die betroffenen Personen i.S.v. Art. 26 Abs. 1 Satz 3 DSGVO:
PAYBACK GmbH
PAYBACK Service Center
Postfach 23 21 03, 85330 München
Telefon: 089 / 540 20 80 20
Fax: 0180 / 50 55 108
Um welche Datenverarbeitungen geht es? | |
Beschreibung der Verarbeitung | PAYBACK Audience Activation |
Zwecke der Verarbeitung | Teilen von Zielgruppen (Custom Audiences und Lookalikes) zur zielgruppenspezifischen werblichen Ansprache durch Partner. Ermöglichung der Nachweis- |
Wer ist als gemeinsam Verantwortlicher beteiligt? | |
PAYBACK GmbH | ja |
Partner | ja |
Welcher Verantwortliche erfüllt welche Pflicht? | |
Art. 13 Informationspflicht bei Erhebung personenbezogener Daten | PB für sich und teilweise auch für PA (soweit aus Gründen der Zweckmäßigkeit in den allgemeinen Datenschutzhinweisen angesprochen). PA ergänzend für sich selbst, soweit es um die Datenverarbeitung bei sich geht |
Art. 14 Informationspflicht, wenn Daten nicht bei Betroffenem erhoben wurden | Entfällt nach Art. 14 Abs. 5 lit. a) DSGVO |
Art. 15 Bearbeitung von Auskunftsverlangen | Jede Partei für sich. |
Art. 16 Bearbeitung von Berichtigungsanfragen | Jede Partei für sich. |
Art. 17 o. 18 Bearbeitungen von Löschbegehren oder Beschränkung der Verarbeitung und Art. 19 Mitteilung der Löschpflicht | Jede Partei für sich. |
Art. 20 Abwicklung von Herausgabeverlangen (Datenportabilität) | Jede Partei für sich. |
Art. 21 Bearbeitung von Widersprüchen | Jede Partei für sich. |
Art. 24 i.V. m. Art. 32 Festlegung, Dokumentation, Überprüfung und Aktualisierung der techn.-org. Maßnahmen | Jeder für sich. |
Art. 28 Einschaltung von Auftragsverarbeitern bzw. Unterauftragsverarbeitern und deren Überprüfung | Jeder für sich. |
Art. 30 Führung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten | Jeder für sich. |
Art. 33, 34 Prozess bei meldepflichtigen Datenpannen | Jeder für sich; konkrete Meldungen |
Art. 35 Datenschutz-Folgenabschätzungen | Jeder für sich, soweit (künftig) erforderlich. |
Art. 37 Benennung eines Datenschutzbeauftragten | Jeder für sich. |
